Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 63
§ 63 – Datenspeicherung
(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Sozialdaten dürfen nur gespeichert werden, wenn es für die jeweilige Aufgabe notwendig ist.
- Daten aus der öffentlichen Jugendhilfe dürfen nur zusammengeführt werden, wenn ein direkter Zusammenhang besteht.
- Die Zusammenführung von Daten ist nur erlaubt, wenn sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
- Leistungsdaten und andere Daten dürfen nur zusammengeführt werden, wenn es für die Aufgabe notwendig ist.
- Es gibt klare Regeln, wann und wie Daten zusammengeführt werden dürfen.